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Unter Zuständigkeit verstehen die §§ 1629 AO zum einen die sachliche, zum anderen die örtliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit ist der örtlichen Zuständigkeit vorgelagert. Sie bestimmt darüber, welche Behörde oder welche Art von Behörden für die Erledigung bestimmter Aufgaben zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit entscheidet hingegen darüber, welche von mehreren gleichartigen Behörden die Aufgabe im Einzelfall wahrzunehmen hat. Örtlich zuständig kann demnach immer nur eine sachlich zuständige Behörde sein.

Im Fall der sachlichen Zuständigkeit beschränkt sich § 16 AO auf eine Verweisung auf die im FVG und andernorts getroffenen Regelungen. Im Fall der örtlichen Zuständigkeit enthalten die §§ 1829 AO, auf die § 17 AO verweist, zwar keine abschließende Regelung, aber doch Vorschriften für die wichtigsten Einzelsteuern[1] sowie allgemeine Regeln zur Bestimmung und Abgrenzung der sich aus den Einzelregelungen ergebenden Zuständigkeiten.[2]

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