Rz. 10

Die steuerliche Pflicht zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen[1] ist dem Beteiligten auferlegt, um der Finanzbehörde die zutreffende Sachverhaltsermittlung zu ermöglichen (s. Rz. 1–3). Die Bücher und Aufzeichnungen sollen die gesamten Geschäftsvorfälle dokumentieren und die Vermögenslage darlegen. Soweit dieser Zweck erreicht wird oder nicht besondere gesetzliche Formvorschriften bestehen, steht dem Beteiligten die technische Gestaltung der Buchführung oder Aufzeichnung frei.[2] Die an Form und Inhalt zu stellenden Anforderungen haben sich ausschließlich an dieser Zweckbestimmung zu orientieren.

[2] Störk/Lewe, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 238 HGB Rz. 114ff. zu bestimmten Buchführungsformen.

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