Rz. 9

Die derzeit noch verwendete Steuernummernsystematik ist auf die Einf. des Integrierten Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahrens (INFES) im Jahr 1972 zurückzuführen. Nach § 8 Abs. 1 der Buchungsordnung für die FA[1] v. 10.4.1996, BStBl I 1996, 386, 395 erhält jeder Bearbeitungsfall eine Steuernummer, die aus einer bis zu vierstelligen bundeseinheitlichen Finanzamtsnummer (sog. BUFA-Nummer), einer bis zu dreistelligen Bezirksnummer und einer höchstens fünfstelligen Unterscheidungsnummer besteht und durch Voranstellung der Finanzamtsnummer ergänzt werden kann. Die letzte Stelle der Unterscheidungsnummer ist zugleich eine Prüfziffer.

 

Rz. 10

Da die Vergabe von Steuernummern einen verwaltungsinternen Organisationsakt darstellt[2] und die Verwaltungskompetenz für die meisten Steuerarten den Ländern zusteht[3], ist von den in der BuchO vorgesehenen Möglichkeiten in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht worden. Die Mehrzahl der Länder verwendet eine zwei- oder dreistellige Finanzamtsnummer nebst einer dreistelligen Bezirks- und einer fünfstelligen Unterscheidungsnummer, wobei die letzte Stelle als Prüfziffer dient. Eine komprimierte Darstellung über den Aufbau der Steuernummern in den einzelnen Bundesländern findet sich in Anl. 12 zur Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung (StADÜV) v. 21.10.1998, BStBl I 1998, 1292, 1371.

 

Rz. 11

Den Stpfl. wird aufgrund unterschiedlicher Umstände eine neue Steuernummer zugeteilt. Beispielhaft seien hier nur ein Umzug des Stpfl., seine Vermählung, die Aufnahme bzw. Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit oder aber auch eine behördeninterne Umstrukturierung genannt. Da die Angabe der Steuernummer nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG einen zwingend erforderlichen Bestandteil der auszustellenden Rechnung für den leistenden Unternehmer darstellt, hat die Erteilung der Steuernummer unmittelbar Ausfluss auf die Geschäftstätigkeit des Stpfl. Die Weigerung der Erteilung der Steuernummer ggf. aus Gründen der fehlenden Unternehmereigenschaft oder der Besorgnis des Umsatzsteuerbetrugs hat dementsprechend eine Regelungswirkung i. S. d. § 118 AO.

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