Rz. 7

Die Vorschriften zielen auf eine Erfassung, Übermittlung und Speicherung personenbezogener und ggf. steuerrelevanter Daten ab. Grundsätzlich gehen die §§ 137ff. AO den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor. Einschränkende Regelungen müssen zudem den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenklarkeit und Verhältnismäßigkeit Genüge tun. Die Voraussetzung, dass Meldepflichten des Stpfl. und weiterer Personen dem überwiegenden Allgemeininteresse dienen, ist grundsätzlich zu bejahen. Die Erfassung der Stpfl. und steuerlich relevanter Sachverhalte ist zur Wahrung der Grundsätze der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung von besonderer Wichtigkeit.[1]

 

Rz. 8

In dem Kontext ist jedoch die Beachtung des Gebots der Normenklarheit bedeutsam. Die Normenklarheit fordert, dass der Betroffene einer gesetzlichen Regelung eindeutig entnehmen kann, für was im konkreten Verwaltungsvollzug die Daten verwendet werden sollen, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen und in welchen Umfang Pflichten bestehen. Auch muss für den einzelnen Normanwender klar sein, welche Sanktionen im Fall eines Verstoßes drohen. Im Schrifttum erfahren beispielsweise die teilweise unkonturierten Meldepflichten der §§ 138d ff. AO erhebliche Kritik und es werden Bedenken geäußert, ob dem Gebot der Normenklarheit hinreichend Rechnung getragen wird. Angesichts der Sanktionsandrohung stellt sich die Frage, ob der verfassungsrechtlich verankerte Vorbehalt des Gesetzes hinreichend umgesetzt wurde. Denn der Rechtsanwender ist mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und Wertungsfragen konfrontiert, welche er zunächst – zur Beurteilung einer etwaigen Mitteilungspflicht – weiter zu bestimmen hat.[2] Letztlich steht der Gesetzgeber vor der kaum zu lösenden Aufgabe, gesetzlich zu differenzieren, welche Gestaltungen als unverdächtig einzustufen sind und bei welchen dies nicht der Fall ist. Vor diesem Hintergrund ist die weite Gesetzesfassung zu sehen. Weitere gesetzliche Eingrenzungen sind jedoch geboten.

 

Rz. 9

Das Gebot der Verhältnismäßigkeit fordert, dass die im Gesetz vorgesehene Maßnahme zur Erreichung des Ziels erforderlich und geeignet ist. Die Eingriffe in die Sphäre der Stpfl., steuerlich relevante Sachverhalte offenzulegen, sind als verhältnismäßig anzusehen. Soweit diese Pflichten anderen Personen auferlegt werden, z. B. Intermediären nach den Regelungen der §§ 138d ff. AO, sind weitere Aspekte von Bedeutung: Soweit bestimmte zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsgruppen (wie Steuerberater und Rechtsanwälte) als Intermediäre betroffen sind, kollidieren die Anzeigepflichten mit bestehenden Verschwiegenheitspflichten. Zwar gehen bei Nichtentbindung von den Verschwiegenheitspflichten Pflichten auf den Nutzer über, sodass dieser statt des Intermediärs zur Meldung verpflichtet ist. Doch entbindet dies den Intermediär nicht vollumfänglich, sodass dieser für bestimmte Inhalte weiterhin meldepflichtig ist. Das erscheint wiederum hinsichtlich der Verschwiegenheitsverpflichtung problematisch. Die bestehenden Pflichten sind vom Gesetzgeber weiter in Einklang zu bringen.

 

Rz. 10

Die erweiterten Anzeigepflichten führen überdies in vielen Bereichen zu erheblichem Verwaltungsaufwand, sowohl aufseiten der Unternehmen und der Beraterschaft, aber auch aufseiten der Steuerverwaltung. Es sollte geprüft werden, ob die erheblichen Kapazitäten, die durch die Maßnahmen gebunden werden, ggf. durch andere Maßnahmen effektiver erreicht werden könnten. Hier wäre jedoch auch auf den Ebenen anzusetzen, auf deren Initiative hin der nationale Gesetzgeber tätig geworden ist. Letzter hat zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Richtlinienvorgaben, doch ist er hinsichtlich der Kernvorgaben gebunden.

[2] Z. B. Vorliegen einer "standardisierten Struktur", Vorliegen eines "Steuervorteils" im Sinne der Regelung.

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