Rz. 2

Die möglichst vollständige Erfassung der Stpfl. und steuerlich relevanter Sachverhalte ist eine Grundvoraussetzung für die Umsetzung einer gleichmäßigen Besteuerung. Dieser Erfassung dienen die in den Einzelsteuergesetzen vorgesehenen Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen[1], zur Anzeige z. B. des Erwerbs nach § 30 ErbStG bzw. als Vermögensverwalter oder -verwahrer, Versicherung, Behörde oder als Notar über verwaltetes Vermögen bzw. Beurkundungen.[2] Letztere Anzeigepflichten betreffen allerdings Einmalvorgänge und können lediglich mittelbar und meist nur im Nachhinein bisher unbekannte Fälle für die Veranlagungssteuern aufdecken. Die in § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO niedergelegte Aufgabe der Steuerfahndung, die in der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle liegt, zeigt die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zur Erfassung der Steuerfälle und der Stpfl. Die allgemeine Mitwirkungspflicht von Stpfl. gem. § 90 AO wird durch spezielle Regelungen ergänzt. Hierzu gehören die Anzeigepflichten gem. §§ 137ff. AO, die teilweise nicht nur die Stpfl. selbst, sondern auch weitere Personen verpflichten. Die Mitteilungspflichten nach diesen Tatbeständen bestehen nicht alternativ, sondern kumulativ, sodass nach mehreren Regelungen Pflichten ausgelöst werden können. Letztlich dienen diese der möglichst vollständigen Erfassung von steuerpflichtigen Personen und steuerlich relevanter Sachverhalte. Insoweit dienen die Anzeige- und Mitteilungspflichten auch der Umsetzung von Besteuerungsgerechtigkeit und zur Ermöglichung einer gleichmäßigen Anwendung der Steuergesetze durch die Finanzbehörden. Hierzu benötigen die Finanzbehörden Informationen, die u. a. auch durch die Anzeige- und Meldepflichten verschafft werden sollen. Die in den letzten Jahren und Jahrzehnten gestiegene Komplexität und grenzüberschreitende Betätigung und Vernetzung von Stpfl. hat auch Einfluss auf die Abfassung der Meldepflichten gehabt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge