Rz. 8
Insbesondere in LSt-Fällen und bei vGA kann es dazu kommen, dass sich aus der strafbefreienden Erklärung negative steuerliche Folgen für einen Dritten ergeben[1]. Demnach müsste es auch zulässig sein, dass der Dritte als Beschwerter i. S. d. § 350 AO gegen die Steuerfestsetzung in Form der strafbefreienden Erklärung gem. § 172 AO Einspruch einlegt[2]. Es ist jedoch zweifelhaft, ob ein solcher Einspruch zur Aufhebung der Steuerfestsetzung führen wird.
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