Rz. 6

Soweit die strafbefreiende Erklärung nicht alle unversteuerten Einnahmen vollständig und zutreffend erfasst und folglich die Straf- und Bußgeldbefreiung nicht eintritt, bleibt gem. § 8 Abs. 3 StraBEG auch die Steuerschuld bestehen[1]. Zu beachten ist, dass insoweit nicht der strafrechtliche Grundsatz in dubio pro reo gilt, sondern eine für den Erklärenden strenge steuerliche Beweislastregel. Diese ist im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Spezifizierung der erklärten Einnahmen nach § 3 Abs. 1 S. 3 StraBEG zu sehen.

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