Rz. 2

Im Gegensatz zur strafbefreienden Erklärung, die auch diese Delikte erfasst, ist eine Selbstanzeige bezüglich der Steuergefährdungsdelikte der §§ 379, 380 AO nicht möglich[1]. Somit hat der Stpfl. nur auf dem Weg einer strafbefreienden Erklärung die Möglichkeit, eine Verfolgung wegen der Steuergefährdungsdelikte auszuschließen. Zwar soll nach BMF v. 29.7.1981, IV A 8 — S0711 — 3/81[2] eine Steuergefährdung grundsätzlich nicht verfolgt werden, wenn der Täter bezüglich einer damit zusammenhängenden Tat nach § 370 AO oder § 378 AO Straf- und Bußgeldfreiheit erlangt hat. Im Erlass wird allerdings die grundsätzliche Ahndungsmöglichkeit betont und bei hohen Beträgen findet in der Praxis unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine Verfolgung statt, was vom BVerfG nicht beanstandet wird[3].

Da § 379 AO Handlungen erfasst, die zur Vorbereitung von Steuerhinterziehungen geeignet sind, gewinnt der Ausschluss durch § 6 StraBEG vor allem für Teilnehmer der Steuerhinterziehung Bedeutung, die z. B. falsche Quittungen ausgestellt haben.

[2] Abgedruckt bei Brenner, StWa 1981, 147.

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