1 Regelungsgehalt

 

Rz. 1

§ 5 StraBEG enthält eine Sonderregelung für Delikte außerhalb des Steuerstrafrechts, die an §§ 370, 370a AO anknüpfen oder von ihnen verdrängt werden. Wird eine andere Tat wegen ihrer gleichzeitigen Strafbarkeit nach §§ 370, 370a AO i. d. R. nicht bestraft, so gilt dies auch, wenn die Bestrafung nach §§ 370, 370a AO durch eine strafbefreiende Erklärung und die Zahlung der pauschalen Abgabe entfällt. Die Subsidiarität anderer Delikte gegenüber §§ 370, 370a AO bleibt somit bestehen.

Ohne die Regelung des § 5 StraBEG würde folglich trotz Vorliegens einer strafbefreienden Erklärung und der Zahlung der pauschalen Abgabe i. d. R. keine Straffreiheit eintreten, da die Strafbarkeit anderer Delikte wieder aufleben würde.

2 Beispiele

 

Rz. 2

Ist der Tatbestand des § 370 AO erfüllt, so werden der Betrug[1] und der Subventionsbetrug[2] nach dem Grundsatz der Spezialität auf der Konkurrenzebene von der Steuerhinterziehung verdrängt, sofern sich der Erfolg in der Verkürzung von Steuereinnahmen erschöpft (statt aller Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 317f.; vgl. aber auch Hellmann, wistra 2004, 201, 202f.). Selbst wenn die Strafbarkeit nach § 370 AO aufgrund der strafbefreienden Erklärung und der Zahlung entfällt, lebt aufgrund der Regelung des § 5 StraBEG die Strafbarkeit nach § 263 StGB oder § 264 StGB nicht wieder auf.

Dasselbe galt auch für das Verhältnis zwischen § 370a AO und der Geldwäsche. War der Tatbestand des § 370a AO verwirklicht, so wurde der Täter gem. § 261 Abs. 9 S. 2 StGB nicht wegen Geldwäsche bestraft, da er wegen der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung als Vortat strafbar war. Entfiel die Strafbarkeit nach § 370a AO aufgrund einer strafbefreienden Erklärung und Zahlung der Abgeltungssteuer, so war durch § 5 StraBEG die Bestrafung nach § 261 Abs. 15 StGB auch weiterhin ausgeschlossen[3]. Dasselbe galt gem. § 257 Abs. 3 S. 1 StGB auch im Fall einer Begünstigung, sofern es sich nicht um die Anstiftung eines an der Vortat Unbeteiligten handelte[4].

[3] Vgl. dazu Hellmann, wistra 2004, 201, 202f..

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