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Soweit sich die Amnestieerklärung auf eine verdeckte Gewinnausschüttung bezieht, erstreckt sich nach § 4 Abs. 1 S. 3 StraBEG die Straffreiheit auch auf die Verkürzung der ESt durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch die Ausschüttungsgläubiger[1]. Obwohl insoweit zwei unterschiedliche Steuergegenstände betroffen sind, erhöht diese Regelung die Attraktivität der Amnestie erheblich. Zur Kritik an der Entwurfsfassung ohne § 4 Abs. 1 S. 3 StraBEG vgl. Randt/Schauf, DStR 2003, 1369, 1373.

Im umgekehrten Fall der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nur durch den Vergütungsgläubiger treten deren Wirkungen hingegen nicht für die Kapitalgesellschaft ein. Vielmehr muss die Gesellschaft nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 3 StraBEG selbst eine Erklärung abgeben[2].

[1] Anteilseigner; vgl. Bilsdorfer, INF 2004, 138.
[2] Ebenso Baum, NWB 2004, F. 2, 8435, 8465; Schwedhelm/Spatscheck, DStR 2004, 109, 114; zweifelnd Eisolt, NWB 2004, F. 2, 8417, 8424.

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