Rz. 1

§ 4 StraBEG regelt den Hauptanreiz zur Abgabe einer strafbefreienden Erklärung, die in Aussicht gestellte Straffreiheit. Der Erklärende kann durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und fristgerechte Zahlung der selbstberechneten Steuer Strafbefreiung im Hinblick auf alle damit in Zusammenhang stehenden Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten[1] erlangen. Den sachlichen Umfang der Strafbefreiung regelt § 4 Abs. 1 StraBEG abschließend. Somit gilt der Strafausschluss auch im Hinblick auf § 370a AO a. F. Eine Selbstanzeige hätte hingegen lediglich eine Strafmilderung und keine Strafbefreiung zur Folge (vgl. § 370a S. 3 AO a. F.).

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