Rz. 6

Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 S. 1 und 2 StraBEG regelt, unter welchen Voraussetzungen der Inhalt der strafbefreienden Erklärung an Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden darf:

  • Es muss ein Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde an das Finanzamt vorliegen.
  • Das Ersuchen muss sich auf ein bereits eingeleitetes Ermittlungsverfahren beziehen.
  • Das Verfahren muss ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen mit einer angedrohten Höchststrafe von über drei Jahren betreffen.

Soweit eine wirksame strafbefreiende Erklärung vorliegt, gilt allerdings wiederum die wichtige Einschränkung des § 13 Abs. 2 S. 3 StraBEG, wonach die Daten nicht zum Nachteil der Personen, die nach dem StraBEG Straf- oder Bußgeldbefreiung erlangt haben, zu Beweiszwecken verwertet werden dürfen. Dies gilt für den Erklärenden, aber auch zugunsten anderer Tatbeteiligter, die aufgrund des § 4 Abs. 2 StraBEG Straffreiheit erlangt haben, soweit nicht in ihrer Person ein Ausschlussgrund i. S. d. § 7 StraBEG gegeben war[1], und zwar sowohl für Verfahren wegen Steuerhinterziehung als auch wegen anderer Delikte. Damit erschöpft sich bei der wirksamen strafbefreienden Erklärung der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 StraBEG auf Verfahren gegen Dritte. Die Beschränkung auf Straftaten mit einer angedrohten Höchststrafe von über drei Jahren erlangt dabei kaum Bedeutung, da beinahe alle in diesem Zusammenhang verfolgbaren Delikte eine höhere Strafdrohung aufweisen (vgl. Schwedhelm/Spatschek, DStR 2004, 109, 117; Joecks/Randt, Steueramnestie, Rz. 574). Auch eine Steuerhinterziehung, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, ist ein Vergehen i. S. d. Vorschrift. Damit sind die geschützten Daten gegen Dritte verwendbar, sofern die Übermittlung auf Ersuchen in einem bereits eingeleiteten Verfahren erfolgt. Andere Vorschriften, die die Finanzbehörde von sich aus zu Mitteilungen verpflichten[2] oder Mitteilungen erlauben, werden so lange von § 13 Abs. 2 StraBEG verdrängt, bis ein Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde vorliegt (ebenso Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, § 13 StraBEG Rz. 17).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge