Rz. 2

Als geschützte Daten gelten nunmehr nur noch der Inhalt der strafbefreienden Erklärung, während der Regierungsentwurf zusätzlich noch die Tatsache der Abgabe und den darauf entrichteten Betrag aufzählte. Daraus folgt, dass die Tatsache der Abgabe sowie die Zahlung der Abgeltungssteuer als solche nicht mehr der Verwendungsbeschränkung unterliegen. Diese Daten dürfen im Rahmen des Steuergeheimnisses offenbart werden (ebenso Joecks/Randt, Steueramnestie, Rz. 544; a. A. Schwedhelm/Spatschek, DStR 2004, 109, 117).

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