Rz. 1

Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass Stpfl. aus Sorge vor unkalkulierbaren Folgen von einer strafbefreienden Erklärung abgehalten werden. Aus diesem Grund hat er sich für eine enge Beschränkung der Verwendung der Daten entschieden. Andererseits sollte der Erklärende nur die in dem Gesetz vorgesehenen Vorteile erlangen können. Ob mit der Formulierung der Vorschrift dieses Ziel erreicht worden ist, ist fraglich (vgl. Joecks/Randt, Steueramnestie, Rz. 543).

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