Rz. 10

Als Einnahmen gelten 30 % der zu Unrecht nicht versteuerten Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe sowie 200 % der zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge, bezogen auf die Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002. Zugrunde zu legen sind die Gegenleistungen ohne Abzug der Steuer, d. h. das vom Leistungsempfänger aufgewendete Entgelt zuzüglich der USt. Der Ansatz von 30 % der Gegenleistungen ergibt eine USt-Belastung von 7,5 % der Gegenleistung (einschließlich USt). Die zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge sind mit 200 % anzusetzen, weil bei einer Abgeltungssteuer von 25 % damit dem Hinterzieher immerhin noch 50 % der unberechtigt erhaltenen Vorsteuer verbleiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge