Rz. 7

Als Einnahmen gelten 60 % der zu Unrecht nicht versteuerten einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen sowie alle zu Unrecht bei der Festsetzung der ESt oder KSt berücksichtigten Ausgaben, bezogen auf die Einnahmen und Ausgaben der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002. Zugrunde zu legen sind die Brutto-Einnahmen ohne Kürzung um die Abzüge, die bei Berechnung des tatsächlich eingetretenen Steuerschadens zu berücksichtigen wären[1]. Standen z. B. den nicht erklärten Einnahmen auch steuerlich berücksichtigungsfähige, aber ebenfalls nicht erklärte Ausgaben gegenüber, so bleibt es bei der zugrunde zu legenden Brutto-Einnahme. Der 40 %-ige Abschlag auf die Brutto-Einnahmen soll in typisierender Weise die mit den Einnahmen verbundenen Aufwendungen berücksichtigen. Zudem soll der Stpfl. von aufwändigen Ermittlungen und Prüfungen entlastet werden und einen attraktiven Anreiz zur Nacherklärung haben. Sind im Einzelfall höhere Ausgaben angefallen, bleibt dem Stpfl. wie bisher die Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO. Eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt findet aber nicht statt. Streitig ist, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Beratung und Erstellung einer strafbefreienden Erklärung in den Vz 2004 und 2005 als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Kosten bereits durch den 40 %-igen Abzug abgegolten seien[2]. Für die Abzugsfähigkeit spricht, dass es sich nicht um echte Strafverteidigungskosten und nicht um angefallene, sondern um nachträgliche Kosten handelt (Seer, in T/K, AO, § 1 StraBEG Rz. 8 m. w. N.; ausführlich Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 320.2; Matthes, PStR 2008, 286).

[1] Tormöhlen/Klepsch, wistra 2003, 362, 366.

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