Rz. 12

Gegenüber dem Gesetzentwurf ist der Amnestiezeitraum auf den Besteuerungszeitraum 2002 erweitert worden. Um nicht Stpfl. nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Abgabe falscher Steuererklärungen zu verleiten, sind alle nach dem Zeitpunkt der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes im Bundestag am 17.10.2003 begangenen Steuerverkürzungen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Eine Tat ist nach § 8 StGB zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, also eine unrichtige Steuererklärung abgegeben hat. Ist eine Steuerverkürzung bewirkt worden durch die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Steuererklärung, kommt es darauf an, wann der Täter hätte handeln müssen. Dies bestimmt sich entweder nach dem Einzelsteuergesetz oder nach dem Grundsatz des § 149 Abs. 2 AO. Sofern keine Fristverlängerung gewährt ist, ist die Unterlassungstat demnach schon mit Ablauf des 31.5. des Folgejahres begangen. In beiden Fällen ist es nicht maßgebend, wann der Erfolg der Steuerhinterziehung eintritt[1]. Auf der anderen Seite muss die Steuerhinterziehung vollendet sein, damit das StraBEG überhaupt Anwendung findet (a. A. Seer, in T/K, AO, § 1 StraBEG Rz. 22). Für den Fall der Falschabgabe ist dies die Bekanntgabe des ersten unrichtigen Steuerbescheids, für den Fall der Nichtabgabe der Zeitpunkt, zu dem die Veranlagungsarbeiten im Großen und Ganzen abgeschlossen sind (vgl. auch Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, § 1 StraBEG Rz. 8; Niedersächsisches FG v. 20.8.2008, 9 K 352/06, n. v.). Allerdings ist bei einer Falschabgabe vor dem Stichtag, die bis zur Abgabe der strafbefreienden Erklärung nicht veranlagt wurde und damit nicht zur Vollendung gelangt ist, trotzdem von einer vollendeten Tat auszugehen. Wie schnell das Finanzamt veranlagt, liegt nicht im Einflussbereich des Stpfl. und kann daher nicht zu seinen Lasten gehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge