Rz. 8

In Abs. 4 Satz 1 wird die Befugnis des BZSt geregelt, die ihm aus dem Inland gemeldeten bzw. aus dem Ausland übermittelten Informationen meldender Plattformbetreiber auszuwerten. Hiernach darf das BZSt die übermittelten Informationen zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten. Zu diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählen vor allem auch diejenigen nach § 9 Abs. 1 bis 3, 5, 7 bis 8, 10 bis 11 bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5g FVG (neu).[1] Weitere gesetzliche Pflichten des BZSt, die eine Auswertung der Informationen erfordern, folgen aus dem EUAHiG, insb. § 7 Abs. 14a EUAHiG (neu) und den Bestimmungen zur Mitwirkung des BZSt an der Bewertung der zwischenstaatlichen Amtshilfe auf Grundlage der Amtshilferichtlinie.[2] Eine Auswertung der Informationen durch das BZSt kommt daneben auch in Betracht, soweit ihm nach § 5 FVG weitere Aufgaben gesetzlich übertragen sind.[3] Die Zulässigkeit der Informationsweiterverarbeitung bestimmt sich nach § 29c AO.[4] Die Aufgabenerledigung durch das BZSt liegt stets im öffentlichen Interesse.[5]

 

Rz. 9

Die Befugnisse und Pflichten der Landesfinanzbehörden zur Auswertung derselben Informationen bleiben gem. Abs. 4 Satz 2 unberührt. Die Landesfinanzbehörden werten die von Plattformbetreibern zu meldenden Informationen im Rahmen ihrer grundsätzlichen Zuständigkeit für den Steuervollzug aus. Wie Abs. 4 Satz 3 klarstellt, bleiben die speziellen Verwendungszweckbeschränkungen, die im Rahmen der steuerlichen Amtshilfe auf Grundlage des EUAHiG gelten, unangetastet.[6]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 63.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 63.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 63.
[5] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 63.
[6] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 64.

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