Rz. 24

Eine Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn die Auskunft zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.[1] Darüber hinaus ist die Bindungswirkung nicht nur abhängig von der Änderung relevanter Rechtsvorschriften. Sie kann auch mit Wirkung für die Zukunft durch Aufhebung oder Änderung entfallen, wenn die Auskunft unrichtig war.[2]

 

Rz. 25

Die Auskunft wirkt vorbehaltlich der o. g. Konstellationen zeitlich unbegrenzt. Anders als im Rahmen der Feststellung nach § 11 PStTG ist somit keine periodische Neubescheidung erforderlich.[3]

[3] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339f.

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