Rz. 20

Voraussetzung ist jedoch die vollständige Identität des im Antrag dargelegten und des später tatsächlich verwirklichten Sachverhalts. Hierin liegt ein bemerkenswerter Unterschied zur verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, bei der geringfügige Sachverhaltsabweichungen dem Eintritt der Bindungswirkung nicht entgegenstehen.[1]

 

Rz. 21

Eine derart strenge Vorgabe ist nicht nachvollziehbar und läuft dem intendierten Normzweck zuwider, Rechtssicherheit für Plattformbetreiber zu schaffen.[2] Die Antragstellung wird hierdurch erschwert und der Aufwand für die Sachverhaltsdarstellung signifikant erhöht. Da nach dem Gesetzeswortlaut dem BZSt bei einer festgestellten Abweichung keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich der Auskunftserteilung verbliebe, ist in der praktischen Anwendung eine teleologische Reduktion des Tatbestandsmerkmals geboten. Eine Sachverhaltsidentität muss danach so lange angenommen werden, wie etwaige Abweichungen ohne Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nach dem PStTG bleiben.[3]

 

Rz. 22

 
Hinweis

Praxishinweis[4]: Aus diesem Grund ist eine umso genauere Kenntnis des Geschäftsmodells des Antragstellers für eine erfolgreiche Antragstellung unerlässlich.

[1] § 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV; Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.
[2] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.
[3] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.
[4] Vgl. Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge