Rz. 16
Gemäß § 10 Abs. 3 Hs. 1 PStTG soll das BZSt innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung über die Auskunft entscheiden. Kann es diese Frist nicht einhalten, soll dies gem. § 10 Abs. 3 Hs. 2 PStTG dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Weitergehende Sanktionen sieht das Gesetz nicht vor.
Rz. 17
Praxishinweis[1]: Angesichts der langen Bearbeitungsfrist und möglichen Verfahrensverzögerungen durch Rückfragen seitens des BZSt steht die Praxis vor der Herausforderung, Auskunftsanträge möglichst zeitnah und vollständig zu stellen und gleichzeitig die Implementierung der notwendigen Prozesse voranzutreiben.
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