Rz. 6

Der eingeschränkte Anwendungsbereich der Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG verleitet zur Überlegung, weitergehende Rechtsfragen in Bezug auf das PStTG mithilfe einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO abzufragen. Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG hat jedoch abschließenden Charakter[1], sodass ein Rückgriff auf die verbindliche Auskunft weder mithilfe der Öffnungsklausel des § 1 Abs. 2 PStTG noch im Wege einer Gesetzesanalogie in Betracht kommt. Insbesondere eine analoge Anwendung des § 89 Abs. 2 AO würde der gesetzgeberischen Konzeption des Auskunftstatbestandes zuwiderlaufen.[2] Sie wäre vor diesem Hintergrund mangels Regelungslücke nicht zu rechtfertigen.

[1] Vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 20/4376, 87.
[2] Vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 20/4376, 87.

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