Rz. 5

Die Beschränkung der Auskunftsmöglichkeit auf diese beiden Varianten verwundert. Denn in der Praxis sind weitere problematische Fallgestaltungen denkbar, die mit einem erheblichen Auskunftsinteresse des einzelnen Plattformbetreibers einhergehen, jedoch nicht im Wege der Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG abgefragt werden können. Hierunter fallen etwa Abgrenzungsfragen bei der Wertaufteilung nach § 15 Abs. 4 PStTG und bei der Subsumtion des dort verwendeten Begriffs der "Verkehrsanschauung". Diese Sachverhalte sind für die Vermeidung einer sanktionierten Falschmeldung von erheblicher praktischer Relevanz.[1]

[1] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1338.

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