Rz. 4

Gemäß § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 PStTG kann eine Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 PStTG erfolgen. Vorgesehen sind damit Auskünfte über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Plattform sowie über das Vorliegen relevanter Tätigkeiten. Dabei stehen die beiden Varianten der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PStTG keineswegs in einem Exklusivitätsverhältnis. Vielmehr ist auch eine kombinierte Abfrage beider Tatbestände im Rahmen desselben Antrags zulässig.[1]

[1] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1338.

4.1 Grundsätzlich beschränkte Auskunftsmöglichkeiten

 

Rz. 5

Die Beschränkung der Auskunftsmöglichkeit auf diese beiden Varianten verwundert. Denn in der Praxis sind weitere problematische Fallgestaltungen denkbar, die mit einem erheblichen Auskunftsinteresse des einzelnen Plattformbetreibers einhergehen, jedoch nicht im Wege der Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG abgefragt werden können. Hierunter fallen etwa Abgrenzungsfragen bei der Wertaufteilung nach § 15 Abs. 4 PStTG und bei der Subsumtion des dort verwendeten Begriffs der "Verkehrsanschauung". Diese Sachverhalte sind für die Vermeidung einer sanktionierten Falschmeldung von erheblicher praktischer Relevanz.[1]

[1] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1338.

4.2 Keine ergänzende Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO

 

Rz. 6

Der eingeschränkte Anwendungsbereich der Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG verleitet zur Überlegung, weitergehende Rechtsfragen in Bezug auf das PStTG mithilfe einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO abzufragen. Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG hat jedoch abschließenden Charakter[1], sodass ein Rückgriff auf die verbindliche Auskunft weder mithilfe der Öffnungsklausel des § 1 Abs. 2 PStTG noch im Wege einer Gesetzesanalogie in Betracht kommt. Insbesondere eine analoge Anwendung des § 89 Abs. 2 AO würde der gesetzgeberischen Konzeption des Auskunftstatbestandes zuwiderlaufen.[2] Sie wäre vor diesem Hintergrund mangels Regelungslücke nicht zu rechtfertigen.

[1] Vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 20/4376, 87.
[2] Vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 20/4376, 87.

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