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Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG ist ein aufgrund des Antragserfordernisses mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. Der Eintritt ihrer einseitig begünstigenden Rechtswirkung steht dabei unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Disposition durch den Antragsteller und ist somit aufschiebend bedingt.[1]
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