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Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG ist der jüngste in einer Reihe von Auskunftstatbeständen, mit denen der Gesetzgeber kooperative Elemente in den Steuervollzug implementiert hat.[1] Steuerrechtliche Auskünfte – etwa die verbindliche Auskunft[2] oder die Lohnsteueranrufungsauskunft[3] – dienen dabei dem Zweck, dem Antragsteller Rechtssicherheit in Bezug auf bestimmte steuerlich relevante Sachverhalte zu verschaffen.[4] Die Gewährung von Dispositionssicherheit besitzt darüber hinaus auch eine verfassungsrechtliche Dimension. Denn der Gesetzgeber bedient sich im Rahmen des Steuervollzugs privater Dritter zur Erfüllung genuin staatlicher Aufgaben, nämlich der Gewährleistung einer gleich- und rechtmäßigen Besteuerung. Die Erfüllung dieser Pflichten sichern dabei umfangreiche Haftungstatbestände. In diesem Spannungsfeld aus staatlichen Aufklärungs- und privaten Mitwirkungspflichten erfüllen die steuerlichen Auskunftstatbestände eine verfassungsrechtlich gebotene Ausgleichsfunktion, um den Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Unternehmer auf ein verfassungskonformes Maß zu reduzieren.[5]

[1] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337 f.
[4] Ausdrücklich hinsichtlich der Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 20/4376, 87.
[5] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1338.

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