Rz. 2

Der Oberfinanzpräsident leitet die Oberfinanzdirektion, für die er bestellt worden ist. Er ist Dienstvorgesetzter aller in der Oberfinanzdirektion tätigen Verwaltungsangehörigen. Dies sind die in dieser Mittelbehörde tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landes. Nach § 9a S. 2 FVG kann ihm auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. Hat die Oberfinanzdirektion nur eine Abteilung, so ist der Oberfinanzpräsident der einzige Abteilungsleiter. Hat die Oberfinanzdirektion jedoch wie üblich mehrere Abteilungen, so ist der Oberfinanzpräsident, der zugleich eine Abteilung leitet, auch Abteilungsleiter. Als Oberfinanzpräsident ist er Dienstvorgesetzter der anderen Abteilungsleiter. Dem Oberfinanzpräsidenten können die zur Oberfinanzdirektion gehörenden Landeskassen unmittelbar unterstellt werden[1].

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