Rz. 1

Zur Vorgeschichte dieser Vorschrift und zur Leitung von gemeinsamen Oberfinanzdirektionen des Bundes und des Landes vor der Herauslösung der Bundesabteilungen aus den Oberfinanzdirektionen und der Schaffung von Bundesfinanzdirektionen durch das Zweite Änderungsgesetz zum FVG v. 13.12.2007[1] ab 1.1.2008 s. § 8 FVG Rz. 1. Der Oberfinanzpräsident leitet seitdem die Oberfinanzdirektion, die stets ausschließlich Mittelbehörde der Landesfinanzverwaltung ist, als Landesbeamter. § 22 FVG enthält eine Übergangsregelung für diejenigen Oberfinanzpräsidenten, die vor dem 1.1.2008 Bundes- und Landesbeamte gewesen sind.

[1] BGBl I 2007, 2897.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge