Rz. 2

Die Oberfinanzdirektion hat in erster Linie Leitungsaufgaben. Sie leitet in ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Landes[1]. Zur Leitung vgl. Erl. zu § 3 FVG. Die Leitungsfunktion der Oberfinanzdirektion bezieht sich auf die Dienstaufsicht einschließlich der inneren Organisation der nachgeordneten örtlichen Behörden, der Personalverwaltung und der Geschäftsverteilung. Die Sachleitung der Mittelbehörde bezieht sich auf die zutreffende, möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung der Steuergesetze. Ihre hierzu ergehenden Verwaltungsanweisungen heißen meist OFD-Verfügungen. Diese können auch inhaltlich weitergeleitete Anweisungen der obersten Finanzbehörde des Landes oder gemeinsame Ländererlasse sein. Der Durchführung von Geschäftsprüfungen und Fachbesprechungen sowie der Aufforderung zum Bericht kommen bei den Oberfinanzdirektionen wegen ihrer größeren Nähe zur Einzelfallbearbeitung der örtlichen Behörden größere Bedeutung zu als bei den obersten Landesbehörden. Dies ist auch durch die Erfahrung bestätigt worden, die einzelne Landesverwaltungen nach der Abschaffung der Oberfinanzdirektion als Mittelbehörde[2] gemacht haben.

Die Leitungsbefugnis erlaubt es den Oberfinanzdirektionen grundsätzlich nicht, Verwaltungszuständigkeiten der örtlichen Finanzbehörden an sich zu ziehen. Entsprechende Verwaltungsanweisungen würden gegen das FVG verstoßen und damit den Vorrang des Gesetzes verletzen[3].

 

Rz. 3

Gem. § 8a Abs. 1 S. 2 FVG kann einer Oberfinanzdirektion auch die Leitung der Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. Da heute nur noch ein Bundesland (Nordrhein-Westfalen) mehr als eine Oberfinanzdirektion und damit mehr als einen Oberfinanzbezirk hat, kommt eine solche Übertragung der Leitungsfunktion nur hier und auch nur dann in Betracht, wenn eine der Oberfinanzdirektionen aufgelöst werden soll.

 

Rz. 4

Der Oberfinanzdirektion können auch weitere Aufgaben zur Erledigung übertragen werden (Abs. 1 S. 3). Im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern sind für einzelne Branchen bestimmte Oberfinanzdirektionen zu "Hauptorten" oder "Nebenorten" bestimmt worden. Den Hauptorten obliegt es, soweit erforderlich, Richtlinien für die steuerliche Behandlung von Einzelfragen der Branchen aufzustellen. Die Nebenorte wirken an der Erstellung der Richtlinien mit. Die Richtlinien werden von allen Dienststellen der Landesfinanzverwaltung angewendet.

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