Rz. 6

Nach Abs. 3 leiten die Bundesfinanzdirektionen die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind[1]. Weitere Aufgaben können der Bundesfinanzdirektion übertragen werden (z. B. Entwicklung neuer Verfahren). So kann das BMF einer Bundesfinanzdirektion oder mehreren Bundesfinanzdirektionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbeitung zuweisen. Sie können dann für den übertragenen Bereich den anderen Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung (übrige Bundesfinanzdirektionen, Zollkriminalamt) fachliche Weisungen erteilen (Abs. 3 S. 3). Außerdem erledigt die Bundesfinanzdirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben. Dies sind vor allem die nach Abs. 4 durch Rechtsverordnung des BMF ihr übertragenen Aufgaben.

[1] S. zu diesen § 12 FVG.

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