Rz. 4

Da der Leiter der Landesoberbehörde ausschließlich Landesbeamter ist, kann er grundsätzlich gem. Landesrecht von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde ernannt und entlassen werden. Ist jedoch gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 FVG die Landesoberbehörde an die Stelle der Oberfinanzdirektion getreten, so sind die Ernennung und die Entlassung des Leiters der Landesoberbehörde auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde nur im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die dazu errichtete Landesoberbehörde nur die Aufgaben des Landesbereichs der Oberfinanzdirektion übernommen hat. Dies folgt daraus, dass § 6 Abs. 3 FVG den § 9a S. 3 FVG (bis 31.12.2007: § 9 Abs. 3 S. 2 FVG a. F.) für entsprechend anwendbar erklärt. Hier wie dort soll sich die so vorbehaltene Mitwirkung des Bundes dadurch rechtfertigen, dass die Behörden Leitungsaufgaben gegenüber den Finanzämtern ausüben, die Steuern im Auftrag des Bundes verwalten, weil sie ganz oder teilweise dem Bund zufließen[1].

[1] Vgl. BT-Drs. 14/6140, 12.

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