Rz. 40

Die durch die zentrale Stelle[1] veranlassten Auszahlungen von Altersvorsorgezulagen[2] werden von den Ländern und Gemeinden nach den für die Verteilung des Aufkommens der ESt maßgebenden Vorschriften von den Ländern und Gemeinden mitgetragen, in denen der Gläubiger der Steuervergütung seinen inländischen Wohnsitz hat. Bei Gläubigern mit ausländischem Wohnsitz wird der letzte bekannte Wohnsitz zugrunde gelegt. Die sich hiernach ergebenden Finanzierungsanteile gelten auch dann, wenn der letzte bekannte inländische Wohnsitz nicht zugeordnet werden kann. Die zentrale Stelle, derer sich das BZSt bei der Auszahlung der Altersvorsorgezulage bedient[3], stellt nach Ablauf des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den zu gewährenden Leistungen fest. Die Länder haben die festgestellten Anteile bis zum 15. des zweiten dem Kalendervierteljahr folgenden Monats zu erstatten. Näheres wird in der Rechtsverordnung v. 22.8.2002[4] geregelt.

[4] BGBl I 2002, 3405.

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