Rz. 36j

Nach dem mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] neu eingefügten § 88 Abs. 4 AO können das BZSt und die zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Stpfl. oder einem bestimmten FA zuordnen können.[2] Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom BZSt für Zwecke von Verfahren i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern.[3] Die gespeicherten Daten dürfen nur für Verfahren i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.[4]

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