Rz. 36e

Nach § 9 S. 1 ErbStDV haben die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes dem BZSt die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks und die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dem BZSt anzuzeigen. Dieses hat die Anzeigen an die zuständigen Finanzbehörden der Länder weiterzuleiten.

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