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Bei der Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung hat das BZSt die Landesfinanzbehörden zu unterstützen. In den Fällen der Anzeigen nach § 116 Abs. 1 AO, zu denen die Gerichte und die Behörden des Bundes, der Länder und kommunale Träger der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, verpflichtet sind, ist das BZSt Adressat der Mitteilungen. Mit dieser zentralen Zuständigkeit sollen die von den genannten Gerichten und Behörden mitgeteilten Tatsachen, die diese dienstlich erfahren haben und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, für die Unterstützung der Landesfinanzbehörden gesammelt und ausgewertet werden. Das BZSt ist dabei keine Strafverfolgungsbehörde, wenn es auch die Tatsachen gem. § 116 Abs. 1 S. 2 AO den für das Strafverfahren zuständigen Behörden mitzuteilen hat.

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