Rz. 26
Das BZSt, das nach § 27a UStG die USt-Identifikationsnummern (USt-ID-Nr.) erteilt, hat gem. § 18e UStG auf Anfrage dem Unternehmer die Gültigkeit einer USt-ID-Nr. sowie den Namen und die Anschrift der Person zu bestätigen, der die USt-ID-Nr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Es bestätigt auch dem Lagerhalter i. S. d. § 4 Nr. 4a UStG die Gültigkeit einer inländischen USt-ID-Nr. sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.
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