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Zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden untereinander und mit anderen Behörden ist durch das Steueränderungsgesetz 2003 v. 15.12.2003[1] die Einführung eines Identifikationsmerkmals in §§ 139a139d AO geregelt worden. Jede natürliche Person soll danach eine Identifikationsnummer, jeder wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten. Mit der Vergabe und die Verwaltung dieser Identifikationsmerkmale ist das BZSt beauftragt. Die Rechtsgrundlage hierfür enthält § 139a AO, für die Speicherung der Daten § 139b Abs. 3 AO. Mit der Vergabe der Nummern soll in Kürze begonnen werden.

[1] BGBl I 2003, 2645.

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