Rz. 13

Nach Art. 151 Abs. 1 u. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1] haben die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze von der USt zu befreien. Es handelt sich um Umsätze, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen bestimmten zwischenstaatlichen Organisation, ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder ausgeführt werden. Für die Steuerbefreiung ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Gastlandes erforderlich. Für ihre Erteilung ist das BZSt zuständig.

[1] ABl L 347 v. 11.12.2006, 1, L 335 v. 2012.2007, 60.

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