Rz. 11

Für die im Ausland ansässigen Unternehmer[1], die im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen, ist grundsätzlich das BZSt für die Vergütung von Vorsteuerabzugsbeträgen gem. § 18 Abs. 9 UStG und §§ 59 bis 61 UStDV im besonderen Vergütungsverfahren zuständig.

[1] Vgl. zu diesem Begriff § 13b Abs. 4 UStG.

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