Rz. 3

Die in Abs. 2 aufgezählten Aufgaben, die früher einer sachlichen Ordnung folgten und wegen der Zentralaufgabe der Bundesbetriebsprüfung begannen, haben sich später zu einer sachlich ungeordneten Aufzählung der jeweils hinzugekommenen Aufgaben des Bundesamts für Finanzen und danach des jetzigen BZSt in historischer Folge entwickelt. Dabei ist es passiert, dass man die Nr. 30 übersehen und nicht besetzt hat. Die nächste Ergänzung des § 5 Abs. 1 FVG hat diese Lücke geschlossen, und zwar durch das JStG 2008 mit der Übertragung der Aufgaben der Bildung, Speicherung und Bereitstellung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale nach § 39f EStG.

2.1 Mitwirkung an Außenprüfungen (Nr. 1)

 

Rz. 4

Das BZSt wirkt an Außenprüfungen mit, die durch Landesfinanzbehörden (örtliche Behörden: FÄ) durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde kann das BZSt im Auftrag des zuständigen FA Außenprüfungen durchführen[1], insbesondere bei Prüfung von Auslandsbeziehungen und Prüfungen, die sich über die Grenzen eines Bundeslands hinaus erstrecken. Vgl. Erl. zu § 19 FVG.

2.2 Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Nr. 2)

 

Rz. 5

Zur gleichmäßigen Behandlung einer Reihe von Fallgruppen hat das BZSt die Aufgabe zur Entlastung von deutschen Abzugsteuern. Das betrifft die KapESt in Fällen, in denen bei Dividendenzahlungen inländischer Tochtergesellschaften an ihre ausländischen Mütter in einem anderen EU-Staat keine KapESt erhoben wird.[1] Ebenso ist die Entlastung bei Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen nach § 50g EStG Aufgabe des BZSt. Regelt ein DBA eine Begrenzung der KapESt, so ist gem. § 50a Abs. 5 Nr. 2 EStG die KapESt auf Antrag des ausländischen Gläubigers vom BZSt zu entlasten.

2.3 Entlastung bei Besitz- und Verkehrsteuern (Nr. 3)

 

Rz. 6

Die Entlastung von deutschen Besitz- und Verkehrsteuern aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung für internationale Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitglieder ist Aufgabe der Bundesoberbehörde.

2.4 Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentsfonds(Nr. 4)

 

Rz. 7

Das BZSt wirkt an der Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentfonds mit. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) macht die Anwendung der §§ 2 und 4 InvStG davon abhängig, dass die ausländische Investmentgesellschaft dem BZSt auf Anforderung die Richtigkeit der in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 InvStG genannten Angaben zu Besteuerungsgrundlagen nachweist. Die Überprüfung erfolgt entweder auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder durch Stichproben.

Außerdem obliegt dem BZSt bei ausländischen Investmentfonds die Feststellung, ob die Anforderungen an einen Investmentfonds erfüllt sind. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 1 Abs. 1b InvStG. Ändert ein Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise ab, dass die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b InvStG nicht mehr erfüllt sind, oder liegt in der Anlagepraxis ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b InvStG vor, so hat bei inländischen Investmentfonds das nach § 13 Abs. 5 InvStG zuständige FA und bei ausländischen Investmentfonds das BZSt das Fehlen der Anlagebestimmungen festzustellen.[1] Nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gilt der Investmentfonds nach § 1 Abs. 1d S. 3 InvStG für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren als Investitionsgesellschaft i. S. d. Abschnitts 4 des InvStG. Bestandskräftige Feststellungsbescheide sind vom BZSt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.[2] Soweit inländische Investmentfonds betroffen sind, haben die zuständigen FÄ dem BZSt unanfechtbare Feststellungsbescheide zu diesem Zweck mitzuteilen.[3]

2.5 Amtshilfe im Verkehr mit ausländischen Behörden (Nr. 5)

 

Rz. 8

Auf dem Gebiet der steuerlichen Amts- und Rechtshilfe ist für den Verkehr mit ausländischen Behörden das BZSt zuständig, soweit ihm diese Aufgabe vom BMF oder durch Gesetz übertragen worden ist. Das ist der Fall für den zwischenstaatlichen Auskunftsaustausch, bei der Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland. Grundlage kann § 117 AO, das EGAmtshGesetz, eine entsprechende Klausel in DBA[1] oder in Rechts- und Amtshilfeabkommen sein.[2]

[1] S. die Erl. zu § 117 AO.
[2] S. im Einzelnen das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen des BMF v. 25.1.2006, IV B 1 – S 1320 – 11/06, BStBl I 2006, 26, ergänzt durch BMF v. 13.7.2006, IV B 6 – S 1300 – 340/06, BStBl I 2006, 461 für Verständigungs- und Schiedsverfahren.

2.6 Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen im Rahmen des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs (Nr. 5a)

 

Rz. 8a

Nach der mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz v. 18.12.2013[1] eingefügten Vorschrift obliegt dem BZSt die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen nach auf der Grundlage von § 117c AO ergangenen Rechtsverordnungen. Der ebenfalls mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz eingefügte § 117c AO ermächtigt das BMF, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit durch systematis...

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