Rz. 8

§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 3 FVG regelt für die Bundesfinanzbehörden, § 3 Abs. 2 S. 2 u. 3 FVG für die Landesfinanzbehörden den Fall, in dem Bundesfinanzbehörden bzw. Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums bzw. einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben. In beiden Fallgruppen erteilt das andere Bundesministerium bzw. die andere oberste Landesbehörde die fachlichen Weisungen. Nur soweit diese Weisungen wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, sind die fachlichen Weisungen im Benehmen mit dem BMF[1] bzw. mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde[2] zu treffen.

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