Rz. 3

Verzichten Bund und Land jeweils für ihren Bereich auf die Mittelbehörde, so gehen die Aufgaben der Oberfinanzdirektion und des Oberfinanzpräsidenten bzw. seit dem 1.1.2008 der Bundesfinanzdirektionen und deren Präsidenten auf die obersten Bundes- und Landesfinanzbehörden über. Ein solcher Verzicht erfasst jeweils den ganzen Bereich der Aufgaben des Bundes bzw. des Landes und geht daher über die Möglichkeiten des früheren § 8 Abs. 3 FVG[1] hinaus. Die Aufgaben im Bereich der Bundesfinanzverwaltung obliegen dann dem BMF, diejenigen im Bereich der Landesfinanzverwaltung der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde. Entsprechendes gilt für die Aufgaben der Oberfinanzpräsidenten bzw. Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen. Gemeinsame Aufgaben für Bund und Land gab es danach und gibt es seit der Herausnahme der Bundesfinanzdirektionen aus den Oberfinanzdirektionen nicht mehr.

 

Rz. 4

Eine Übertragung der an sich auf die obersten Finanzbehörden übergehenden Aufgaben kann – ebenfalls durch Rechtsverordnung des BMF und/oder der Landesregierung – auf andere Finanzbehörden übertragen werden[2]. Die bisherigen Aufgaben der Bundesabteilungen konnten bis zum 31.12.2007 auf andere Bundesfinanzbehörden, die bisherigen Aufgaben der Landesabteilungen können auf andere Landesfinanzbehörden übertragen werden. Das BMF kann die Aufgaben entsprechend § 8 Abs. 4 FVG für die Zollverwaltung auf eine andere Bundesfinanzdirektion übertragen. Die Aufgaben der Bundesvermögens- und -forstverwaltung sind zum 1.1.2005 auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übertragen worden[3]. Die Länder haben beim Verzicht auf eine Mittelbehörde es entweder beim Übergang der Aufgaben des Landes auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde gem. § 2a Abs. 2 S. 1 FVG belassen oder besondere Landesoberbehörden für die Aufgabenerfüllung errichtet. Diesen sind dann meist weitere Aufgaben zugewiesen worden.

§ 2b (weggefallen)

[3] Gesetz v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3235, 3239.

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