1 Überleitung der Beschäftigten des Bundes

 

Rz. 1

Die bis zum 31.12.2007 bei den Oberfinanzdirektionen tätig gewesenen Beschäftigten, also Beamte und Arbeitnehmer, des Bundes, sind ab 1.1.2008 Beschäftigte des Bundes bei den neuen Bundesfinanzdirektionen. Da sie bis zum 31.12.2007 bei 8 Oberfinanzdirektionen ab 1.1.2008 aber bei nur fünf Bundesfinanzdirektionen beschäftigt sind, musste durch die Übergangsregelung des § 23 eine Zuweisung von der bisherigen zur neuen Mittelbehörde geregelt werden. Entsprechendes gilt für die Auszubildenden des Bundes, die am 31.12.2007 bei den Oberfinanzdirektionen ausgebildet wurden. Nicht auf die Bundesfinanzdirektionen übergeleitet werden allerdings die Oberfinanzpräsidenten, die bis zum 31.12.2007 sowohl Bundes- als auch Landesbeamte waren. Für sie geht die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 FVG vor, nach der ihre Stellung als Bundesbeamte erlischt.

2 Erhaltung der Besoldungsstufe für übergehende Oberfinanzpräsidenten

 

Rz. 2

Die Präsidenten der zum 1.1.2008 neu geschaffenen Bundesfinanzdirektionen werden gemäß einer zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Regelung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Anlage I in die Besoldungsgruppe B 6 eingefügt. Demgegenüber waren die Oberfinanzpräsidenten in der Besoldungsgruppe B 7 eingereiht. Zur Wahrung ihres Besitzstands verbleiben nach § 23 Abs. 2 FVG die am 31.12.2007 in der Besoldungsgruppe B 7 eingereihten Oberfinanzpräsidenten in dieser Besoldungsgruppe.

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