Rz. 6

Die gemeinsam festgelegten Vollzugsziele, also eine der in Abs. 1 S. 1 genannten Maßnahmen, sind regelmäßig auf ihre Erfüllung zu überprüfen. Dies hat durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu geschehen. Die für die Verfolgung der Vollzugsziele erforderlichen Daten sind hierzu von den obersten Landesfinanzbehörden dem BMF zu übermitteln. Es erscheint zweckmäßig, dass die Daten nicht auch den jeweils anderen obersten Landesfinanzbehörden zu übermitteln sind, da die Sammlung und Auswertung der Daten an einer Stelle das Überprüfungsverfahren erleichtert.

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