Rz. 2

Das mindestens seit Schaffung der RAO angeführte hohe Ziel der Einheitlichkeit der Besteuerung, das in der AO nicht nur in § 85 AO (Besteuerungsgrundsätze), sondern in einer Reihe anderer Vorschriften zum Ausdruck[1] kommt, ist das in § 21a Abs. 1 S. 1 FVG neben der Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen genannte Hauptziel der Regelung. Die weiterhin angestrebte Gleich- und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung soll durch die in § 21a Abs. 1 S. 1 FVG angeführten Maßnahmen intensiver verfolgt werden. Diese Maßnahmen, die Bestimmungen des BMF in einem dort geregelten Verfahren sind, werden wegen dieses Verfahrens in Abs. 3 als "Vereinbarungen" bezeichnet. In § 21a Abs. 1 S. 1 FVG werden folgende Maßnahmen (Bestimmungen) genannt:

  • Vereinbarung einheitlicher Verwaltungsgrundsätze,
  • Vereinbarung gemeinsamer Vollzugsziele,
  • Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern,
  • Erteilung allgemeiner fachlicher Weisungen durch das BMF.

Diese Maßnahmen können, mit Ausnahme der Erteilung fachlicher Weisungen durch das BMF (s. Rz. 3), zu mehr Einheitlichkeit in den Steuerverwaltungen der Länder führen. Entscheidend sind der Inhalt der Vereinbarungen und Regelungen sowie die Intensität ihrer Durchsetzung.

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