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Der mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] neu eingefügte § 20a FVG bildet die gesetzliche Grundlage dafür, dass schriftliche Verwaltungsakte i. S. d. § 118 AO und sonstige Schreiben im Verwaltungsverfahren nach der AO der Bundesfinanzbehörden von nicht öffentlichen Stellen gedruckt, kuvertiert und in verschlossener Form an einen Postdienstleister übergeben werden dürfen. Damit geht die Vorschrift – für die Tätigkeit von Bundesfinanzbehörden – über § 20 Abs. 2 FVG hinaus, der die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten allein durch andere Finanzbehörden oder Verwaltungsträger erlaubt.

Da nur Hilfstätigkeiten ausgelagert werden dürfen, bleibt die sachlich und örtlich zuständige Bundesfinanzbehörde Herrin des Verwaltungsverfahrens. Sie allein entscheidet über Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten und bestimmt die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Versendung.

Die Überlassung von Daten an den Auftragnehmer zur Erbringung der vereinbarten Druckleistungen ist im Hinblick auf § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO i. V. m. § 20a FVG zulässig.

Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017[2] ist die Vorschrift mit Wirkung vom 25.5.2018 an die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – EU-DSGVO)[3] angepasst worden. Ziel der EU-DSGVO ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten. Die in § 20a FVG geregelte Erbringung von Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden durch nicht öffentliche Stellen stellt einen Fall der Auftragsverarbeitung dar, für die die EU-DSGVO (insbesondere in Kapitel IV) abschließende Regelungen trifft. Die Änderung des § 20a FVG trägt dem dadurch Rechnung, dass in dieser Vorschrift nur noch die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen sich das BMF zur Erbringung von Druckdienstleistungen einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter i. S. d. Art. 4 Nr. 8 EU-DSGVO bedienen darf.

[1] BGBl I 2016, 1679.
[2] BGBl I 2017, 2541.
[3] ABl EU L 119, 1; ABl EU L 314 , 72.

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