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Eine Zentralisierung wird vielfach auch in der Form vorgenommen, dass ein Finanzamt Spezialfinanzamt für einen Steuerbereich oder eine Aufgabe der Steuerverwaltung ist, ohne innerhalb eines Bezirks auch allgemein als Finanzamt tätig zu sein. Auch diesen Fall regelt § 17 Abs. 2 S. 3 FVG, und zwar in seiner ersten Alternative. Die zuständige Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesbehörde auf einzelne Aufgaben beschränken. Diese Finanzämter haben dann nur die besonderen Aufgaben wie die Verwaltung der Verkehrsteuern oder die Grundstücksbewertung für das ganze Land oder einen Teil desselben. Entsprechendes kann auch für die Groß- und Konzernbetriebsprüfung, für die Steuerfahndung, die Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenverfahren oder die Besteuerung von Körperschaftsteuerpflichtigen gelten. Dabei können bei einem Finanzamt auch zwei oder drei der Spezialaufgaben zusammengelegt werden wie z. B. die Steuerfahndung mit der Steuerstraf- und -bußgeldverfahrensbearbeitung.

Die besondere Landesbehörde i. S. v. § 2 Abs. 3 FVG beinhaltet die Zentralisierung der Kassengeschäfte und kann ebenfalls durch Verordnung der Landesregierung errichtet werden. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann in beiden Fällen von der Landesregierung auf die für die Finanzverwaltung oberste Landesbehörde übertragen werden[1].

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