Rz. 7

Durch Rechtsverordnung können einem Finanzamt oder einer besonderen Finanzbehörde Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen werden[1]. Hiervon ist in den Länderfinanzverwaltungen in unterschiedlichem Umfang und in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht worden. So ist in einer Reihe von Ländern die Verwaltung der ErbSt und SchenkSt bei einem oder einigen Finanzämtern zusammengefasst worden. Entsprechendes gilt für die Besteuerung Körperschaftsteuerpflichtiger, die Groß- und Konzernbetriebsprüfung, die Steuerfahndung und die Kassengeschäfte[2]. Für die Konzentration der sachlichen Zuständigkeit im Steuerstraf- und -bußgeldverfahren enthält § 387 Abs. 2 AO eine besondere Ermächtigung, da hier die Finanzämter die Stellung der Staatsanwaltschaft haben. In diesen Fällen handelt es sich um die Konzentration bestimmter Aufgaben bei einem Finanzamt, das für seinen Finanzamtsbezirk auch die sonstigen Aufgaben eines Finanzamts oder eines Teils von ihnen hat.

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