Rz. 1

Die Finanzämter sind die für die Verwaltung derjenigen Steuern zuständigen örtlichen Finanzbehörden, die nicht durch § 12 Abs. 2 FVG den Hauptzollämtern zugewiesen sind. In den meisten Bundesländern ist allerdings von der Möglichkeit des Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG Gebrauch gemacht worden, die Verwaltung der den Gemeinden allein zufließenden Steuern ganz oder teilweise den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu übertragen. Danach ist den Finanzämtern der meisten Länder außer der Festsetzung der GrSt- und GewSt-Messbeträge nur die Verwaltung der übrigen Besitz- und Verkehrsteuern geblieben. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich gem. § 16 AO insbesondere nach den Regeln des § 17 Abs. 24 FVG. Welches sachlich zuständige Finanzamt örtlich zuständig ist, ergibt sich gem. § 17 AO aus den Zuständigkeitsvorschriften der AO, soweit nicht in einzelnen Steuergesetzen besondere Zuständigkeiten bestimmt sind (s. § 17 AO Rz. 3–5).

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