Rz. 1

Die Vorschrift ist Ausfluss des in Art. 35 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Grundgedankens der gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe aller Behörden untereinander. Während sich Art. 35 Abs. 1 GG auf alle Behörden des Bundes und der Länder bezieht, erstreckt § 13 Abs. 1 FVG die Beistandspflicht auch auf die Gemeindebehörden, Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörden. § 13 Abs. 1 FVG enthält eine Ergänzung zu § 111 AO; diese Vorschrift verpflichtet alle Gerichte und Behörden, den Finanzbehörden die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. § 13 FVG hat seinen Anwendungsbereich also nur dort, wo die Hilfe nicht mit der Durchführung der Besteuerung im Zusammenhang steht. Wie § 111 AO enthält auch § 13 FVG eine einseitige Hilfsverpflichtung anderer Behörden, keine gegenseitige Verpflichtung.

§ 13 FVG selbst sieht die Beistandspflicht der Ortsbehörden zwar nur gegenüber den Hauptzollämtern vor. Sie gilt aber ebenso gegenüber den Dienststellen der Hauptzollämter (z. B. Zollämter). Im Übrigen galt § 13 FVG gem. § 17 Abs. 2 S. 5 FVG für die Finanzämter entsprechend. Nachdem S. 5 entfallen und § 17 Abs. 2 FVG ohne diesen Satz in seiner Neufassung v. 4.4.2006[1] bekannt gemacht worden ist, erscheint eine Anwendung des § 13 FVG auf die Finanzämter zweifelhaft (a. A. Tipke, in T/K, AO, § 13 FVG Rz. 1).

 

Rz. 2

Der Beistand der in § 13 Abs. 1 FVG genannten örtlichen Behörden kommt nur dann in Betracht, wenn und soweit dies wegen der besonderen örtlichen Kenntnisse oder zur Einsparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist. Der Kreis der Anwendungsfälle ist danach wesentlich enger als der in § 112 Abs. 1 AO aufgeführten Fälle. Für die Grenzen und Durchführung der Amtshilfe sind auch im Rahmen des § 13 FVG die allgemein gültigen Grundsätze der Amtshilfe anzuwenden, die in §§ 112 bis 115 AO Niederschlag gefunden haben. So braucht die ersuchte Behörde Amtshilfe nicht zu leisten, wenn sie unter Berücksichtigung der Aufgabe der ersuchenden Behörde durch den Umfang der Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde. Dies kann bei einer starken oder länger dauernden Heranziehung von Ortspolizeibehörden eintreten.

 

Rz. 3

Wie bei jeder Amtshilfepflicht bleibt die hilfeleistende Behörde auch hinsichtlich dieser Tätigkeit selbstständig. Es entsteht kein Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Ortsbehörde wird also nicht Hilfsstelle der Finanzbehörde (ebenso Tipke, in T/K, AO, § 13 FVG Rz. 3), auch nicht Zollhilfsorgan gem. § 111 Abs. 4 AO oder § 19 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes v. 21.12.1992[2].

 

Rz. 4

Bei Meinungsverschiedenheiten, insbesondere bei Ablehnung der Hilfeleistung durch die um Hilfe gebetene Ortsbehörde, ist das Vollstreckungsersuchen nicht vollstreckbar. Dem ersuchenden Hauptzollamt bleibt nur die Möglichkeit, entsprechend § 111 AO die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde anzurufen. Schon wegen Fehlens eines Verwaltungsakts ist kein Rechtsbehelfsverfahren nach AO/FGO gegeben.

Die Durchführung der Amtshilfe richtet sich nach dem Recht der ersuchten Behörde; gegen ihre Verwaltungsakte ist deswegen nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben[3].

 

Rz. 5

Entgegen § 115 AO bestimmt § 13 Abs. 2 FVG, dass eine Erstattung der Kosten und Auslagen der ersuchten Behörde ausscheidet.

§§ 14 bis 16 (weggefallen)

[1] BGBl I 2006, 848.
[2] BGBl I 1992, 2125.

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